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Datenschutz-ABC: A wie

Ange­mess­en­heits­be­schl­uss

Ein zentrales Element der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung in Drittländer. Im Rahmen unseres Datenschutz-ABCs beleuchten wir heute den Angemessenheitsbeschluss, ein wichtiges Instrument, um den sicheren Datentransfer in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu gewährleisten.

Ein Angemessenheitsbeschluss ist eine Entscheidung der Europäischen Kommission, die besagt, dass ein Drittland, ein Gebiet oder eine spezifische Organisation ein vergleichbares Datenschutzniveau wie in der EU gewährleistet. Dies bedeutet, dass personenbezogene Daten ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen aus der EU in das betreffende Drittland übertragen werden können.

Die Europäische Kommission beurteilt Drittländer auf der Grundlage verschiedener Kriterien, wie zum Beispiel:

  1. Rechtsstaatlichkeit und Rechtsprechung:
    Das Drittland sollte grundlegende Datenschutzprinzipien und Rechte gewährleisten, die mit denen der EU vereinbar sind.
  2. Unabhängige Datenschutzbehörden:
    Das Drittland sollte unabhängige Behörden haben, die die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen überwachen und durchsetzen.
  3. Internationale Verpflichtungen:
    Das Drittland sollte internationale Datenschutzabkommen unterzeichnet haben und sich zur Zusammenarbeit mit EU-Datenschutzbehörden verpflichtet haben.

Ein Angemessenheitsbeschluss ist eine effiziente Möglichkeit, den Datentransfer in Drittländer zu erleichtern und gleichzeitig die Privatsphäre der betroffenen Personen zu schützen.

🥳 Surprising Fact: Bisher wurden von der Europäischen Kommission nur 14 Angemessenheitsbeschlüsse für Drittländer, Gebiete oder spezifische Organisationen erlassen.🥳

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