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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG)

Was KMU-Geschäftsführer und Prokuristen wissen müssen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist nun offiziell in Kraft und betrifft besonders Sie als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens mit 50 bis 249 Beschäftigten. Das Gesetz verpflichtet Sie, eine interne Meldestelle zu implementieren oder eine Ombudsperson zu bestellen. Doch was bedeutet das konkret für Sie und warum sollte es nicht nur als Pflicht, sondern insbesondere als Chance gesehen werden?

Warum ist das HinSchG relevant für Sie?

Das Gesetz dient dem Schutz von Personen, die innerhalb oder auch außerhalb Ihres Unternehmens auf Fehlverhalten oder Verstöße hinweisen – sogenannte Whistleblower. Der Schutz dieser Personen kann potenzielle Krisen verhindern und die Integrität sowie Reputation Ihres Unternehmens stärken.

Vorteile der internen Meldestelle

Rechtssicherheit

Durch die Einhaltung des HinSchG vermeiden Sie mögliche rechtliche Konsequenzen und Strafen.

Risikominimierung

Frühzeitiges Erkennen von Verstößen und somit Vermeidung von Reputations- und Finanzschäden.

Stärkung der Unternehmenskultur:

Ein Signal an Ihre Mitarbeiter, dass Transparenz und Integrität großgeschrieben werden.

Was müssen Sie konkret tun?

Die Einrichtung der internen Meldestelle muss bis zum 17. Dezember 2023 erfolgen.

Dabei sollten Sie sicherstellen, dass:

  • Meldungen mündlich oder in Textform möglich sind.

  • Die Möglichkeit für anonyme Meldungen besteht.

  • Ein direkter Kontakt mit der zuständigen Person für persönliche Treffen vorhanden ist. Hierbei müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Vertraulichkeit und die Identität des Hinweisgebenden stets geheim halten.

Vorteile der Bestellung einer (externen) Ombudsperson

Wenn Sie selbst keine Meldestelle einrichten können/wollen oder nicht die jederzeitige Vertraulichkeit über die Identität des Hinweisgebers sicherstellen können, empfiehlt es sich, eine neue externe neutrale Ombudsperson zum Betrieb Ihrer Meldestelle beauftragen:

  • Vertrauensstärkung: Ihre Beschäftigten und Whistleblower können einer neutralen Ombudsperson eher vertrauen, es bestehen keine Interessenkonflikte oder Seilschaften.

  • Unabhängigkeit: Ihre Meldestelle mit einer externen Ombudsperson zeigt, dass Sie als Unternehmer die Hinweisgebenden und ihre Anliegen sehr ernst nehmen und ein auch unternehmerisch ein Interesse an einer Aufarbeitung verfolgen.

  • Kompetenz: Ihre Ombudsperson ist extrem fachlich qualifiziert und erhält dieses hohe fachliche Niveau dauerhaft.

  • Chancen zur Verbesserung: Jeder Hinweis, der von Ihnen als Unternehmen ernst genommen wird, führt zu einer Kultur der Verbesserung! Sehen Sie das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchuG) als Chance für Ihr Unternehmen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Es ist verständlich, wenn die Umsetzung auf den ersten Blick komplex erscheint. Hier kommen wir ins Spiel:

  • 1. Beratung und Umsetzung

    Wir helfen Ihnen bei der Einrichtung der Meldestelle und können auf Wunsch als neutrale Ombudsperson agieren.

  • 2. Optimierung

    Unsere Expertise sorgt dafür, dass Ihr Meldesystem effizient und gesetzeskonform funktioniert.

  • 3. Kommunikation

    Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit den Hinweisgebern, von der Bestätigung bis zum Bericht.

  • 4. Aktualität

    Wir halten Sie stets über relevante Änderungen in der Rechtslage auf dem Laufenden und bieten Auswertungen der Meldungen.

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