Vorfahrt für eine sichere, digitale Zukunft:

Vertrauen schaffen, Patientendaten schützen

Kaum eine andere Branche wie das Gesundheitswesen verarbeitet so hochsensible Daten: egal ob ambulanter Pflegedienst, Krankenhaus, Klinikverbund oder die Arzt-/Zahnarztpraxis. Nahezu alle Anbieter von Leistungen stehen vor der Herausforderung, die Anforderung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und weiterer Spezialgesetze wie die Sozialgesetzbücher I-XII umzusetzen. firstbyte digital consulting bietet Ihnen mit über 20 Jahren Erfahrung einen starken Partner mit viel Know-how. Individuell und auf Augenhöhe beraten wir Sie umfassend.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe, denn nur so funktioniert eine gute Kooperation mit dem Datenschutzbeauftragten.
  • Um der Rechenschaftspflicht nachzukommen, sollten Gesundheitsunternehmer ein Datenschutz-Managementsystem einführen und betreiben.
  • Die Prozesse sollten durch ein Datenschutzaudit auf Konformität regelmäßig geprüft werden.
  • Das beliebte Fax hat datenschutzrechtlich ausgedient!
  • Welche Vorteile hat ein externer Datenschutzbeauftragter und was kostet das?

Gesundheitswesen: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Die Datenschutz-Grundverordnung definiert in Art. 9 DSGVO den Begriff der besonderen Kategorie personenbezogener Daten. Das sind z.B. Daten zu

  • rassischer und ethnischer Herkunft
  • politischen Meinungen
  • religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen
  • der Gewerkschaftszugehörigkeit
  • genetischen Daten
  • biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
  • Gesundheitsdaten oder
  • Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person

Die Verarbeitung dieser besonderen Kategorie personenbezogener Daten ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, dass die betroffene Person ausdrücklich in eine Verarbeitung einwilligt. Auch wird die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für die Erfüllung und Ausübung der Rechte aus einem Arbeitsverhältnis sowie für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin zugelassen. Das ist in der täglichen Praxis unverzichtbar, da ansonsten keine AU-Bescheinigungen eingesehen oder betriebliche Wiedereingliederungsmaßnahmen (BEM) durchgeführt werden könnten.

Grundsätzlich findet die Behandlung durch einen Arzt auf Basis eines Behandlungsvertrages statt (§§ 630a BGB). Häufig liegt dieser jedoch nicht in schriftlicher Form und ausdrücklich vor, sondern Arzt und Patient vereinbaren meist mündlich und durch schlüssiges (sog. konkludentes) Handeln die ärztliche Behandlung.

Übliche Rechtsgrundlage der Verarbeitung im Gesundheitswesen

Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 DSGVO und dient der Erfüllung eines Vertrages (in diesem Falle: des (mündlich) geschlossenen Behandlungsvertrages). Alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, auch die der besonderen Kategorie, die in direkter Beziehung zum Behandlungsvertrag stehen, dürfen auf Basis dieser Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Neben der DSGVO spielt bei den Gesundheitsdaten aber auch der Sozialdatenschutz eine wesentliche Rolle auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs (SGB).

Sozialgeheimnis

In § 35 Abs. 1 SGB I wird das Sozialgeheimnis definiert und geregelt. Hier ist klar geregelt, dass jeder einen Anspruch darauf hat, dass Sozialdaten, die ihn persönlich betreffen (§ 67 SGB X), von Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden dürfen. Dieses Sozialgeheimnis fällt, ebenso wie die ärztliche Schweigepflicht, in die Gruppe der besonderen Amtsgeheimnisse. Da Ärzte und Angehörige der Heilberufe* nach § 203 StGB zu den Berufsgeheimnisträgern gehören und eng mit den Sozialleistungserbringern zusammenarbeiten, gilt es die Anforderungen aus den SGB genau zu beachten. Insbesondere greifen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und der üblicherweise anfallenden Gesundheitsdaten in Arztpraxen, Krankenhäuern, Pflegediensten und weiteren Leistungserbringern die Vorgaben zur Verarbeitung von Sozialdaten §§ 67 a SGB X, sowie aus §§ 284 SGB V die Anforderungen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder auch maßgebliche Weisungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung in §§ 93 SGB XI.

Weitere spezialgesetzliche Regelungen:

  • Infektionsschutzgesetz
  • Transplantationsgesetz
  • Medizinproduktegesetz
  • Berufsordnung für Ärzte der Bundesärztekammer (BO-Ä)
  • Telemediengesetz (TMG)
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
  • Strafgesetzbuch (§ 203 StGB)
  • Kirchliche Datenschutzgesetze (EKD, KDG)

* Heilberufe: Altenpfleger, Anästhesietechnischer Assistent, Diätassistent, Ergotherapeut, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Hebamme/Entbindungspfleger, Heilerziehungspfleger, Krankenschwester, Logopäde, Masseur und Medizinischer Bademeister und so weiter und so fort.

 

 

 

Das Fax als Datenschutzrisiko

Galt das Telefax früher als sicheres Medium, sorgt es heute für potenzielle Datenrisiken. Der Grund: Nicht nur die Vorgaben zum Datenschutz, sondern vor allem das Fax hat sich verändert: Früher wurden Daten beim Fax über Telefonleitungen übertragen, eine Ende-zu-Ende-Verbindung, denn nur Sender und Empfänger waren beteiligt. Mittlerweile erfolgt die Faxübertragung digital über das Internet. Anstatt eines Faxgeräts als Empfänger, kommen die Faxe oft in unverschlüsselten E-Mail-Postfächern an und liegen zudem unverschlüsselt auf den E-Mail-Servern. Das Fax ist somit genauso sich wie eine Postkarte.

Medizinische Unterlagen, die personenbezogene Daten laut Art. 4/Art. 9 DSGVO enthalten, dürfen nicht per Fax versendet werden. Das gilt, sobald das Dokument beispielsweise den Patientennamen, Adresse, Geburtsdatum oder auch gesundheitliche Angaben enthält. Wenn im Gesundheitswesen Dokumente wie Arztbriefe, Überweisungsscheine, Rezepte oder AU-Bescheinigungen faxt, riskiert eine Abmahnung. Sofern medizinische Sachverhalte wie z.B. eine Verdachtsdiagnose genannt werden, kann das Fax sogar mit einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB einhergehen.

Datenschutz und Informationssicherheit für das Gesundheitswesen

Datenschutz ist eine strenge gesetzliche Anforderung, welche seit 2018 durch das Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umzusetzen ist. Jeder Unternehmer, jedes Unternehmen muss diese Anforderungen umsetzen und korrekt anwenden. Dabei geht es um den Schutz von „personenbezogenen Daten“, also alle Daten und Informationen, die einen eindeutigen Rückschluss auf eine konkret bestimmbare Person erlauben. Das ist bei Kunden-, Mandanten- oder Patientendaten so, wobei letztere strenger geschützt werden müssen.

Wir bringen Datenschutz, Informationssicherheit und Business Continuity messbar in die DNA Ihres Unternehmens. Seit 2014 berät firstbyte digital kleine, mittelständische und große Unternehmen im Gesundheitswesen, Vereine und Verbände zu den komplexen Themen Datenschutz, Informationssicherheit und Business Continuity. Dabei kommen die unterschiedlichsten Standards zur Anwendung: B3S (Branchenstandards), ISO 27001, ISO 27701, VdS 10000, VdS 10010 oder auch IT-Grundschutz – immer perfekt auf die Anforderungen und Bedürfnisse Ihrer Organisation zugeschnitten.

Welche Vorteile hat ein externer Datenschutzbeauftragter gegenüber einem internen?

Aus Art. 39 DSGVO ergeben sich die zahlreichen Pflichten und Aufgaben des Datenschutzbeauftragen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Unterrichten und Beraten
  • Überwachen der Einhaltung der DSGVO und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften
  • Einhaltung interner Strategien (Datenschutz-Managementsystem)
  • Zuweisung von Zuständigkeiten
  • Sensibilisierung und Schulung
  • Beratung zur und Überwachung einer ggfs. nötigen Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
  • Anlaufstelle für betroffene Personen im Zusammenhang mit Fragen zur Verarbeitung
  • Kontaktperson für Fragen und Belange der Aufsichtsbehörden

Diese Aufgaben können interne Datenschutzbeauftragte – auch als sog. „Teilzeit“-DSB – wahrnehmen. Häufig aber werden externe Datenschutzbeauftragte bestellt. Doch welche Vorteile bietet diese Methode?

INTERNER DSBEXTERNER DSB
Vorhandene fachliche QualifikationDiese Anforderungen kann ein Datenschutzbeauftragter nicht erfüllenIhre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenZeit- und kostenintensiver Schulungsaufwand bis zur Erlangung der fachlichen Qualifikation und des Fachkundeerhalts erforderlich.
Kein KündigungsschutzDiese Anforderungen kann ein Datenschutzbeauftragter nicht erfüllenIhre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenSonderkündigungsschutz von internen Datenschutzbeauftragten gesetzlich geregelt ist dies in § 6 Absatz 4 Satz 1 BDSG in Verbindung mit § 626 BGB.
Unabhängiger DatenschutzDiese Anforderungen kann ein Datenschutzbeauftragter nicht erfüllenIhre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenEin interner Datenschutzbeauftragter wird von Mitarbeitern und Dritten als parteiisch gesehen.
NeutralitätDiese Anforderungen kann ein Datenschutzbeauftragter nicht erfüllenIhre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenDie Neutralität des externen Datenschutzbeauftragten hilft in der Kommunikation zwischen Unternehmen, Betriebsrat und Mitarbeitern.
Transparente KostenDiese Anforderungen kann ein Datenschutzbeauftragter nicht erfüllenIhre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenKlare Transparenz und Planungssicherheit bei externem Datenschutzbeauftragten.
Unvoreingenommene HerangehensweiseDiese Anforderungen kann ein Datenschutzbeauftragter nicht erfüllenIhre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenBeim internen Datenschutzbeauftragten ist das Risiko von Betriebsblindheit groß.
Kenntnis betrieblicher ProzesseIhre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenDiese Anforderungen kann ein Datenschutzbeauftragter nicht erfüllenDer externe Datenschutzbeauftragte muss sich erst in betriebliche Prozesse einarbeiten.
Schonung interner RessourcenDiese Anforderungen kann ein Datenschutzbeauftragter nicht erfüllenIhre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenDer interne Zeitaufwand reduziert sich auf ein Minimum.
Kein Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsDiese Anforderungen kann ein Datenschutzbeauftragter nicht erfüllenIhre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenDas Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 99 BetrVG) entfällt beim externen Datenschutzbeauftragten.
Erfahrung aus anderen UnternehmenDiese Anforderungen kann ein Datenschutzbeauftragter nicht erfüllenIhre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenErfahrung aus anderen Unternehmen bieten Vergleichsmöglichkeiten und praxisnahe Lösungen.

 

Ihr externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter für Leistungserbringer im Gesundheitswesen

Gesundheit ist uns allen wichtig – und ebenso der Schutz unserer Gesundheitsdaten. Aber viele Leistungserbringer sind von den zahlreichen Anforderungen bzgl. Datenschutz und Informationssicherheit überfordert. So kommt es immer wieder zu Schreckensmeldungen über Cyber-Angriffe im Gesundheitswesen: 2019 traf es das Klinikum Fürth und den DRK Südwest, der über 13 Heime betreibt, 2020 wurde Uniklinik Düsseldorf Opfer eines Cyberangriffs, 2022 berichtet der Klinikverbund „Medizin Campus Bodensee“ über eine Attacke auf ihre IT-Systeme. Jedes Mal sind Patienten betroffen: sei es durch Datenabflüsse ins Darknet, verschobene Operationen oder verschlüsselte Patientenakten.

Von Dieringhausen aus arbeiten wir tagtäglich für eine unterschiedliche Vielzahl von Leistungsanbietern, die nach dem jeweils zutreffenden Sozialgesetzbuch abrechnen: sei es die Arztpraxis, die Apotheke, das Krankenhaus, die Krankenkasse oder Träger der Unfallversicherung. Alle vereint die Anforderungen des Sozialdatenschutzes (SGB X) und die Anforderung der DSGVO zielgerichtet umzusetzen. Dabei unterstützen wir Sie in allen Fragen zum Datenschutz (DSGVO, GDPR, BDSG, SGB X, KDG und weitere Spezialgesetze). Wir schützen Ihr wertvollstes Gut: Ihre Patientendaten. Wir arbeiten dezentral und voll digital. Und sind dazu auch noch schnell und verfügbar.

Auszug unserer Leistungen, um den Datenschutz im Gesundheitswesen voranzubringen:

firstbyte digital consulting bringt Sie in [Cyber] Sicherheit und schützt, was Ihnen wichtig ist: Ihre Daten, Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – kurz: Ihre Patienten.

Standards für DSMS

Aber es haben sich Normen am Markt etabliert, die bei der Implementierung eines DSMS Hilfestellung bieten können. Einer der ersten Normen im deutschen Markt ist die VdS 10010, welche vom Verband der Schadenverhütung in Köln herausgegeben wird. Die VdS 10010 ist der Mindeststandard zur Umsetzung des Datenschutz-Anforderungen für KMU. Ebenfalls zu nennen ist der Prüfstandard IDW PS 860 (IT-Prüfung außerhalb der Abschlussprüfung) mit seiner Erweiterung IDW PH 9.860.1 (IDW-Prüfungshinweis: Prüfung der Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz).

International hat sich die Erweiterungsnorm ISO 27701 etabliert. Die ISO 27701 erweitert Informationssicherheitsmanagementsysteme (ISMS nach ISO 27001) um spezifische Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten.

Ist ein Datenschutz-Managementsystem (DSMS) im Gesundheitswesen sinnvoll?

Jedes Managementsystem ist eine Art „Baukasten“, in dem sich geeignete Strukturen, Prozesse und Methoden befinden, um ein fest definiertes Ziel zu erreichen. Auch das ist im Gesundheitswesen mehr als sinnvoll. Das Ziel von Datenschutz-Managementsystemen, welches mit DSMS abgekürzt wird, ist der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 1 DSGVO. Gerade Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die mit Patientendaten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten verarbeiten, können den Datenschutz mit Hilfe eines DSMS sicherstellen und das Vertrauen der Patienten in die Datensicherheit erhöhen.

Aber: mit der Einführung eines DSMS werden nicht automatisch die Anforderungen aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt. Erst die Verzahnung des DSMS mit den DSGVO-Anforderungen minimiert die Wahrscheinlichkeit von Datenschutzverletzungen und damit verbunden das unternehmerische Risiko durch die Verhängung von Bußgeldern oder Sanktionen und damit einhergehend mögliche Imageverluste.

Die Königsdisziplin: das Datenschutzaudit

Ein Datenschutzaudit ist eine freiwillige Analyse und Prüfung auf Konformität gegen die Anforderungen des Datenschutzes. Damit überprüfen Unternehmen, wo potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bestehen und wie diesen begegnet werden kann. Damit kommen Organisationen wie z.B. Kliniken, Arztpraxen oder ambulante Pflegedienste auf den Kontrollpflichten, die u.a. aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB X) resultieren, nach.

 

Ablauf eines Audits

1. Dokumentenprüfung
Im ersten Schritt werden die angeforderten Dokumente auf Plausibilität gecheckt, es wird ein Auditplan erarbeitet.

2. Vor-Ort-Audit / Remote-Audit
Auf Basis der Dokumentenprüfung erfolgt in Abstimmung mit dem Unternehmen ein Vor-Ort- oder Remote-Audit

3. Analyse und Bewertung
Abschließend erfolgt die Analyse und Bewertung der Feststellungen, die im Vor-Ort- oder Remote-Audit vorgefunden wurden.

4. Auditbericht mit Maßnahmenkatalog
Zur Schlussbesprechung wird der formelle Auditbericht vorgelegt inkl. eines Maßnahmenkatalogs zur Stärkung des Datenschutz-Managementsystems

Ihre Vorteile mit firstbyte digital consulting

 

Ihre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenBenennung als Datenschutzbeauftragter und Datenschutzdokumentationfirstbyte wird als Ihr externer Datenschutzbeauftragter (DSB) benannt, führt das Datenschutz-Audit und erstellt für Sie die Datenschutzdokumentationen.
Ihre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenAuf Grundlage von international anerkannten StandardsDie Datenschutzdokumentation erstellen wir auf Basis von anerkannten Standards wie VdS 10010, ISO 27001 oder dem Standard-Datenschutz-Modell (SDM).
Ihre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenSystem- und plattformunabhängigWir binden Sie nicht an ein eigenes System oder Plattform – Sie sind und bleiben unabhängig.
Ihre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenBeratungsstunden unbegrenztSie erhalten so viel Beratung wie Sie benötigen, es gibt keine Begrenzung und Kontingente.
Ihre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenDatenschutz- und InformationssicherheitsschulungenAlle Mitarbeiter werden 1x jährlich geschult.
Ihre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenHaftungsgrenzenEinheitliche Haftungsgrenze gemäß der Bestätigung des Versicherers bis 250.000 Euro.
Ihre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenLöschkonzepteSie erhalten Löschkonzepte für alle Verarbeitungen auf Basis der DIN 66398.
Ihre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenBetroffenenanfragenfirstbyte bearbeitet und beantwortet alle Betroffenenanfragen frist- und formgerecht.
Ihre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr Unternehmenfirstbyte-SiegelNach erfolgreicher Implementierung des DSMS erhalten Sie ein offizielles firstbyte Abzeichen für Ihre Website (ab 2023).
Ihre Vorteile: externer Datenschutzbeauftragter für Ihr UnternehmenInterdisziplinäres Wissenfirstbyte transferiert Best Practices in Ihr Unternehmen und Sie profitieren von unserem Wissen aus der Informationssicherheit und Notfallmanagement.

Wir bringen Datenschutz, Informationssicherheit und Business Continuity messbar in die DNA Ihres Unternehmens. Seit 2014 berät firstbyte digital kleine, mittelständische und große Unternehmen, Vereine und Verbände zu den komplexen Themen Datenschutz, Informationssicherheit und Business Continuity.

Dabei kommen die unterschiedlichsten international anerkannte Standards zur Anwendung: TISAX® (VDA ISA), ISO 27001, ISO 27701, ISO 22301, VdS 10000, VdS 10010, IT-Grundschutz (BSI 200-1 bis BSI 200-4) – immer perfekt auf die individuellen Anforderungen und Bedürfnisse Ihrer Organisation zugeschnitten.

Christopher Schroer Datenschutzbeauftragter 1

Ihr externer Datenschutzbeauftragter im Gesundheitswesen

Christopher Schroer

  • VdS-Berater für Datenschutz-Managementsysteme
  • DEKRA-zertifizierter Datenschutzbeauftragter
  • Datenschutzbeauftragter nach Verbandkriterien verpflichtet (BvD)
  • Trainer Datenschutz-Koordinatoren/-beauftragte TÜV Akademie Rheinland
  • TISAX®-Foundation / TISAX®-Professional (TÜV Süd)
  • ISO/IEC 27001 Lead Auditor

Weitere Informationen zu Christopher Schroer finden Sie hier.

Was kostet ein externer Datenschutzbeauftragter?

Wir ermitteln die Kosten für Ihren externen Datenschutzbeauftragen durch ein bewährtes, individuelles Vorgehen: Anzahl der Standorte, Anzahl der Beschäftigten, internationale Datentransfers, mehrere Gesellschaften oder Konzernstruktur, Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden – all diese Faktoren beeinflussen den Preis.

Wir bieten keine Leistungen von der Stange, sondern beziehen die ganz individuellen Prozesse und Strukturen Ihres Unternehmens im Umgang mit personenbezogenen Daten mit ein. Bei der Kostenermittlung kommt uns ein großer Erfahrungsschatz zugute, damit wir Ihnen ein treffsicheres Angebot im Datenschutz zuschneiden können, das Ihren Bedürfnissen und Vorstellungen entspricht.

Von Kunden ausgezeichnet!

Fördermöglichkeiten: bis zu 50% Zuschuss

Es gibt eine Reihe von Förderprogrammen, die Informationssicherheit und Datenschutz nach unterschiedlichen Standards mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss fördern. Das bekannteste: go-digital. Im Fördermodul „IT-Sicherheit“ werden Projekte gefördert, die die Vermeidung von wirtschaftlichen Schäden sowie Minimierung von Risiken durch Cyberkriminalität; selbständiger Betrieb von grundlegenden erforderlichen IT-Sicherheitsmaßnahmen zum Ziel haben. Beispielsweise sind das: Risiko- und Sicherheitsanalysen der bestehenden oder neu geplanten betrieblichen IKT-Infrastruktur oder Maßnahmen zur Initiierung/Optimierung von betrieblichen IT-Sicherheitsmanagementsystemen.

Für Unternehmen im Gesundheitswesen kann der Förderzuschuss aus go-digital oft für die Errichtung eines Informationssicherheits- und Datenschutz-Managementsystem genutzt werden. Ausgenommen sind jedoch alle freien Berufe (Arzt, Zahnarzt, Apotheker) – hier gibt es andere Fördermöglichkeiten.

Ob und wie und unter welchen Konditionen Ihr Unternehmen go-digital für ein Projekt in Anspruch nehmen kann, klären wir im gemeinsamen kostenlosen Erstgespräch. Als autorisierte Berater im Programm go-digital übernehmen wir die komplette Abwicklung mit dem zuständigen Projektträger.

Kostenlose Erstberatung

firstbyte digital consulting ist mit seiner Erfahrung ein starker, zuverlässiger Partner für Ihr Unternehmen, mit viel Know-how, Herzblut und Engagement. Individuell und auf Augenhöhe beraten wir Sie umfassend.

Stillstand ist Bedrohung: Daher engagiert sich firstbyte digital consulting in namhaften Verbänden und Projekten wie im Cyber Security Cluster Bonn, der Allianz für Cyber-Sicherheit, nrw·units oder auch dem IT-Forum Oberberg.

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