Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen die Like-Button von Facebook. Dieser sei eine Datenkrake im Auftrag des Unternehmens. Das Urteil es Europäischen Gerichtshofs bringt nun einige Änderungen für Webseiten-Betreiber.

Wer auf seiner Internet-Seite oder seinem Online-Shop den Like-Button eingebunden hat, ist als Seitenbetreiber mitverantwortlich für Erhebung und Übermittlung von Daten. Für die anschließende Verarbeitung der Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig. Von dieser Entscheidung dürften neben dem Gefällt mir-Knopf von Facebook auch andere, ähnlich funktionierende, Plug-ins wie beispielsweise von Online-Werbefirmen betroffen sein.

Webseiten-Betreiber sollten daher vor der Einbindung dieser „Datenkraken-Buttons“ die ausdrückliche Erlaubnis der Besucher einholen. Überprüfen Sie jetzt Ihre Website bzw. Ihren Online-Shop und lassen Sie sich datenschutzrechtlich beraten.